Statuten des Vereins Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt (IGOL)

 


I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Altenrhein.

Art. 2 Die Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt IGOL

a) bezweckt die Förderung und Entwicklung der Luftfahrt in der Ostschweiz und im Rheintal,

b) setzt sich für einen leistungsfähigen, benutzerfreundlichen Regional-Flugplatz St.Gallen-Altenrhein als wesentlichen Standortfaktor und Motor für die wirtschaftliche und touristische Entwicklung der Region ein,

c) unterstützt die Flugplätze in der Ostschweiz in all ihren Bestrebungen,

d) betreibt eine offene Informationspolitik und nimmt die Interessen der an der Luftfahrt interessierten Bevölkerung in den zuständigen politischen und wirtschaftlichen Gremien wahr,

e) trägt dazu bei, die Bedürfnisse der Luftfahrt auf die Anliegen des Umweltschutzes im wohlverstandenen Interesse der Bevölkerung abzustimmen,

f) koordiniert die Bestrebungen gleichgesinnter Organisationen.


II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Mitglied der IGOL können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten werden, welche Ziel und Zweck der IGOL anerkennen und unterstützen.

Art. 4 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Gesuches. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Art. 5 Die IGOL besteht aus:

a) Aktivmitgliedern,

b) Jugendmitgliedern,

d) Gönnermitgliedern,

e) Kollektivmitgliedern.

i) Aktivmitglieder sind natürliche Personen.

ii) Jugendmitglieder sind natürliche Personen, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben. Nach dessen Vollendung beginnt automatisch die Aktivmitgliedschaft.

iii) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Belange der IGOL speziell verdient gemacht haben.

iv) Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die IGOL durch finanzielle Zuwendungen besonders unterstützen.

v) Kollektivmitglieder sind juristische Personen, welche die Zwecke und Ziele der IGOL unterstützen.

Art. 6 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die IGOL. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 7 Die Mitgliedschaft findet ein Ende:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod.

Art. 8 Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 1. Dezember des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres ausgesprochen werden.

Art. 9 Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder in grober Weise den Interessen der IGOL zuwiderhandeln. Für einen solchen Vorstandsbeschluss, der endgültig ist, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, jedoch nicht zu begründen.


III. MITTEL

Art. 10 Das Vereinsvermögen wird durch die statutarischen Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge von Mitgliedern oder Dritten sowie durch allfällige Sammlungen bei den Interessenten der Luftfahrt gebildet. Das Vereinsvermögen kann nur für die Zwecke des Vereins eingesetzt werden.

Art. 11 Der Mitgliederbeitrag für das folgende Kalenderjahr wird von der Vereinsversammlung festgelegt.

Art. 12 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


IV. ORGANISATION

A) Vereinsversammlung

Art. 13 Die Vereinsversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Art. 14 Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage im Voraus durch den Vorstand. Die Vereinsversammlung findet jährlich bis spätestens zum 30. Juni des Jahres statt.

Art. 15 In die Kompetenz der Vereinsversammlung, welche vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird, fallen die folgenden Kompetenzen:

a) Änderung der Vereinsstatuten,

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands,

c) Décharge-Erteilung an den Vorstand,

d) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle für eine Dauer von zwei Jahren,

e) Festlegung der Mitgliederbeiträge,

f) Auflösung und Liquidation des Vereins,

g) Beschlussfassung über sämtliche Traktanden, welche der Vorstand der Vereinsversammlung vorlegt.

Art. 16 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 17 Anträge an die Vereinsversammlung sind jeweils bis 31. Dezember schriftlich an den Präsidenten zu richten.


B) Vorstand

Art. 18 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Art. 19 Mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt die für die Vertretung des Vereins befugten Personen und die Unterschriftenregelung. Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 20 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit dafür nach Gesetz oder Statuten nicht die Vereinsversammlung zuständig ist. Insbesondere beschliesst er über die vom Verein durchzuführenden Aktivitäten.

Art. 21 Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen. Er ist berechtigt, aus seiner Mitte unter Zuzug weiterer Mitglieder Ausschüsse zu bilden.


C) Kontrollstelle

Art. 22 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer fachlich qualifizierten Person,. welche nicht Vereinsmitglied sein muss.

Art. 23 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung Bericht.


D) Rechnungsabschluss

Art. 24 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.


V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 25 Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 26 Bei Auflösung des Vereins besorgt der Vorstand die Liquidation. Die Vereinsversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Reinvermögens.

Art. 27 Die Vereinsversammlung beschliesst im Falle der Vereinigung mit einem anderen Verein die Einzelheiten auf Antrag des Vorstandes.


VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung vom 18.09.2021 in Kraft.

 

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